Doch noch Erleichterungen bei der Verrechnungspreis- dokumentationspflicht
Das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 und somit auch das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) als wesentlicher Teil davon, wurde Anfang Juli im Nationalrat beschlossen, ebenso erfolgte die Zustimmung durch den Bundesrat. Mit dem VPDG wurde im Wesentlichen die von der OECD im BEPS-Projekt vorgeschlagene dreistufige Dokumentationsstruktur ins österreichische Recht umgesetzt. Während im Begutachtungsentwurf zumindest sprachlich noch von einer „Stammdokumentation” die Rede war (siehe auch KI 06/16), wurden nun doch die international gebräuchlichen Begriffe Master File und Local File übernommen. In einem Master File soll üblicherweise der Konzern als Ganzes beschrieben werden und z.B. Informationen über die Geschäftstätigkeit und den Organisationsaufbau des Konzerns enthalten sein – dies hat auch den praktischen Vorteil, dass allgemeine Informationen nicht in jedem Local File (im Begutachtungsentwurf noch als „landesspezifische Dokumentation“ bezeichnet) wieder dargestellt werden muss. Kerninhalte des Local Files sollen die Beschreibung wesentlicher konzerninterner Transaktionen sowie die Untermauerung der Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise sein. Der dritte Teil der Verrechnungspreisdokumentation betrifft nur solche Konzerne, die im Vorjahr die Grenze von 750 Mio. € an konsolidiertem Gesamtumsatz überschritten haben. Sie sind dann verpflichtet, einen „länderbezogenen Bericht“ (Country-by-Country Report) zu erstellen.
Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf ist es zu einigen Verbesserungen für österreichische, grenzüberschreitend agierende Unternehmen gekommen. Beginnend mit der Umsatzgrenze für die verpflichtende Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation (österreichisches Local File und gegebenenfalls Master File) ist nun Voraussetzung, dass die Umsatzerlöse der vorangegangenen zwei Wirtschaftsjahre (jeweils) 50 Mio. € überstiegen haben. Darüber hinaus erfolgte der Wegfall der 5 Mio. € Grenze für konzernintern erzielte Provisionserlöse. Im Begutachtungsentwurf war diese Grenze noch als Auffangtatbestand konzipiert, der auch dann eine Dokumentationsverpflichtung auslöst, wenn die Umsatzerlöse weniger als 50 Mio. € ausmachen, jedoch entsprechende konzerninterne Provisionserlöse erzielt wurden. Bei der Sprache, in welcher die Verrechnungspreisdokumentation erstellt werden kann, wird nun neben Deutsch (und anderen in Österreich geltenden Amtssprachen) auch Englisch vollwertig anerkannt. Diese Änderung erhöht die Rechtssicherheit, da im Begutachtungsentwurf eine auf Englisch erstellte Verrechnungspreisdokumentation nur als fristenwahrend anerkannt wurde und die Betriebsprüfung auch eine beglaubigte Übersetzung hätte fordern können. Schließlich wurden auch die Geldstrafen (es handelt sich dabei um eine Finanzordnungswidrigkeit), welche nur den Country-by-Country Report betreffen, bei vorsätzlicher Nichtabgabe bzw. bei Abgabe unrichtiger Informationen auf maximal 50.000 € (zuvor maximal 80.000 €) reduziert.
Wird etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung das österreichische Local File angefordert, jedoch vom Steuerpflichtigen nicht vorgelegt, zieht das keine Geldstrafen nach sich. Mit Hinweis auf die Verrechnungspreisdokumentationspflicht kann es allerdings zur Nichtanerkennung der Verrechnungspreise und zu empfindlichen Hinzurechnungen (steuerlichen Mehrergebnissen) im Rahmen der Betriebsprüfung kommen. Da die Verrechnungspreisdokumentationspflicht in Österreich bereits für Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2016 gilt, empfiehlt es sich, sehr bald frühere Verrechnungspreisdokumentationen an die neuen Anforderungen anzupassen bzw. eine entsprechende Verrechnungspreisdokumentation (erstmalig) zu erstellen.
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