Doppelte Haushaltsführung und Familienwohnsitz - Werbungskosten und Pendlerverordnung
Das BFG hatte sich in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2025 (GZ RV/7104120/2024) mit der steuerlichen Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung sowie der Abzugsfähigkeit von Kosten für Familienheimfahrten auseinanderzusetzen. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein "Familienwohnsitz" bzw. ein "eigener Hausstand" vorliegt. Grundsätzlich können nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Hat jedoch der Steuerpflichtige aufgrund der beruflichen Veranlassung zwei Wohnsitze und ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zumutbar, können die mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden.
Im vorliegenden Fall war der Steuerpflichtige in Wien berufstätig und nutzte dort eine Wohnung eines Bekannten gegen Kostenbeteiligung. Seine Familie lebte in der Slowakei im Haus der Schwiegereltern, wo dieser mit Ehefrau und Kind zwei Zimmer bewohnte und sich an den Haushaltskosten beteiligte. Eine tägliche Rückkehr in die Slowakei war aufgrund der Entfernung unzumutbar. Das BFG bestätigte zunächst, dass die Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort Wien als Werbungskosten anzuerkennen sind. Maßgeblich sei, dass die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist, da eine Wohnsitzverlegung unzumutbar erscheint. Dies war hier insbesondere aufgrund der familiären Situation gegeben, da es für die Familie unzumutbar gewesen wäre, in eine Zwei-Zimmer-Wohnung in Wien zu übersiedeln, die vom Steuerpflichtigen lediglich mitbenutzt wird. Hervorzuheben ist, dass das Gericht keine hohen Anforderungen an die Unterkunft am Arbeitsort stellt - bereits ein Untermietzimmer kann ausreichend sein. Von zentraler Bedeutung ist die Klarstellung, dass das Fehlen eines klassischen "eigenen Hausstands" am Familienwohnsitz in der Slowakei der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht zwingend entgegensteht.
Anders beurteilte das BFG jedoch die Abzugsfähigkeit der Familienheimfahrten und die Geltendmachung des Pendlerpauschales. Hier sei die Definition des "eigenen Hausstands" gemäß § 4 Pendlerverordnung maßgeblich. Diese verlangt eine eigenständige Wohnung, die den Lebensbedürfnissen entspricht. Da im konkreten Fall am Familienwohnsitz in der Slowakei Küche und Sanitärbereiche lediglich mitbenutzt wurden, verneinte das BFG das Vorliegen eines eigenen Hausstands i.S.d. Pendlerverordnung. Somit konnten weder die Kosten für die Familienheimfahrten noch das Pendlerpauschale steuerlich berücksichtigt werden.
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