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Abgrenzung Dienstvertrag, Freier Dienstvertrag und Werkvertrag
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 | Dienstvertrag | Freier Dienstvertrag | Werkvertrag | 
| Geschuldet wird | Arbeitsleistung, kein Erfolg | Arbeitsleistung, kein Erfolg | Ein bestimmter Erfolg (Werk) | 
| Vertragsdauer | Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt | Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt | Zielschuldverhältnis: nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis | 
| Anspruch auf Entgelt | für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit | für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit | nach Fertigstellung des vereinbarten Werkes; Bezahlung nach Erfolg; | 
| Unternehmerisches Wagnis (Risiko für die Nützlichkeit der Leistung) | Trägt der Dienstgeber | Trägt der Dienstgeber | Trägt der Werkunternehmer | 
| Haftung | Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes | Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes | Für einen bestimmten Erfolg; Haftung nach allgemeinem Schadenersatzrecht; | 
| Ist Vertretung erlaubt? | nein; die Arbeitsleistung muss persönlich erbracht werden | Eine Vertretung ist möglich, die persönliche Arbeitsleistung muss aber die Regel sein | Ja, auch ohne Zustimmung des Werkbestellers | 
| Weisungen des Dienstgebers | den persönlichen (Verhalten, Organisation der Arbeit) und sachlichen Weisungen unterworfen | nur den sachlichen Weisungen unterworfen | nur den sachlichen Weisungen unterworfen | 
| Arbeitszeit, Arbeitsort | vom Dienstgeber geregelt; volle Einbindung in die betriebliche Organisation; | selbst zu bestimmen; fehlende Eingliederung in den Betrieb | selbst zu bestimmen | 
| Fürsorgepflicht des Arbeitgebers | gegeben | gegeben | keine Fürsorgepflicht | 
| Betriebsmittel | keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel | keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel | eigene Betriebsmittel | 
Die Abgrenzung der verschiedenen Verträge erfolgt nach dem Überwiegen der angeführten Kriterien. Bei geringfügig Beschäftigten wird in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen echten und freien Dienstnehmern gemacht.
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